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So lasse sich aus einem Beschluss des Bundessozialgerichts (16.03.2016, Az.: B 9 SB 85/15 B) ableiten: “Ein primäres Fibromyalgie-Syndrom ist bei der Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft unter dem Gesichtspunkt einer rheumatischen, orthopädischen oder Weichteilerkrankung gemäß des entsprechenden Abschnitts der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bemessen. Handelt es sich um ein vorwiegend sekundäres (reaktives) Fibromyalgie-Syndrom mit dominierend psychogener Komponente, insbesondere einer Störung in der funktionellen Schmerzverarbeitung, kann eine Beurteilung auch äquivalent zu psychischen und psychovegetativen Krankheitsbildern unter dem entsprechenden Abschnitt der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen werden”, schlussfolgert Dennis Riehle, der auch auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 12.02.2022 mit dem Aktenzeichen: L 13 SB 173/21 aufmerksam macht, wonach eine Fibromyalgie mit vornehmlicher Störung der Schmerzverarbeitung mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 bewertet werden und damit also eine Schwerbehinderung darstellen könne.

Weiterhin verweist Riehle auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (11.8.2015, Az : B 9 SB 1/14 R): “Hieraus kann man interpretieren, dass ein Fibromyalgie-Syndrom kann auch bei vorwiegend psychogener Natur der Schmerzverarbeitungsstörung zu einer Anerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit) führen kann, wenn das Ausmaß der schmerzbedingten Gehbehinderung mit jener einer überwiegend körperlichen ausgelösten Gehstörung vergleichbar ist”. Und auch in Bezug auf eine mögliche Erwerbsminderung wurde bereits juristisch entschieden. Der in Sozialrecht zertifizierte Psychologische Berater blickt hierfür auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2019 unter dem Aktenzeichen: L 8 R 350/17 und referiert dazu: “Das Fibromyalgie-Syndrom muss bei isoliertem Erscheinungsbild mit ausschließlicher Schmerzsymptomatik und begrenzten Folgen für die psychovegetative Gesundheit und den Stütz- und Halteapparat nicht zwingend zu einer (teilweisen) Erwerbsminderung führen. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der vorliegenden Funktionsstörungen auf die Arbeitsleistung, welche durch fachmedizinische Begutachtung – regelhaft auch psychiatrisch – festzustellen sind”, so Dennis Riehle zu dieser Entscheidung.

Führe man diese Rechtsprechung weiter, ergebe sich auch ein Hinweis, ob und wann eine Fibromyalgie Pflegebedürftigkeit auslöse: “Ein Fibromyalgie-Syndrom gilt mit einem bei unkomplizierten Verläufen Grad der Behinderung von maximal 50 als mäßiggradige chronische Erkrankung, die insofern zu einer Einordnung in höchstens Pflegegrad 1, in schweren Fällen in Pflegegrad 2, führen kann”, sagt Dennis Riehle, der bereits mehr als 3000 Patienten beraten hat. Insgesamt sei man also mit der Erkrankung nicht alleingelassen. Wichtig bleibe aber, sich die Diagnose fachärztlich anhand der aktuell geltenden Kriterien bescheinigen und das Ausmaß der Symptome auf die Alltagsfähigkeit attestieren zu lassen: “Heute blickt man nicht mehr allein auf die sogenannten Triggerpunkte auf dem Körper, welche zumeist Ausgangspunkt für die Schmerzproblematik sind. Viel eher wird nun der syndromale Charakter der Erkrankung in den Blick genommen, also die vielseitigen Probleme des Störungsbildes, ob nun medizinischer, psychologischer oder sozialer Natur. Entsprechend der multimodalen und ganzheitlichen Perspektive gelingt es besser, die Herausforderung für Betroffene zu verstehen”.

Die kostenlose Psychologische und Sozialberatung der Selbsthilfeinitiative ist unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

Hinweis: Diese Pressemitteilung darf – auch auszugsweise – unter Wahrung des Sinngehalts und Erwähnung des Urhebers verwendet werden.

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Schlafstörungen in der Arbeitswelt können zu Rechten und Pflichten führen https://presse.ws/gesundheit-wellness/6042 Fri, 17 Mar 2023 04:47:24 +0000 https://presse.ws/?p=6042 Hierauf macht der Leiter der Selbsthilfeinitiative zu Zwang, Phobie, Depression, Psychose und Schlaferkrankungen aufmerksam. Dennis Riehle (Konstanz) führt hierzu aus: “Leiden Menschen unter chronischen Schlafstörungen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit am Tag haben. Besonders das Berufsleben kann betroffen sein. Wer beispielsweise aufgrund eines Schlafapnoe-Syndroms keinen erholsamen Schlaf findet, neigt zu Tagesschläfrigkeit und ist während des Tages müde, unkonzentriert und erschöpft. Diese Aufmerksamkeitsprobleme können am Arbeitsplatz sogar sehr gefährlich werden, beispielsweise, wenn Maschinen bedient werden müssen und es auf Wachheit ankommt. Welche Rechte haben Patienten, wenn sie aufgrund einer Schlafstörung in ihrer täglichen Leistungsfähigkeit im Beruf eingeschränkt sind und dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Erwartungen und Aufgaben erfüllen zu können? Wir versuchen, darauf Antworten zu geben und beraten, wann Betroffene auf Leistungen und Ansprüche zurückgreifen können, sofern die Gesundheit durch die chronische Schlafstörung erheblich beeinträchtigt ist und eine volle Leistungsfähigkeit aus diesen Gründen im Job nicht mehr erbracht werden kann”, erklärt der Psychologische Berater.

“Ist ein Patient mit chronischen Schlafstörungen aufgrund von Tagesmüdigkeit außerstande, am Tag weniger als sechs Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, kann ihm eine teilweise Erwerbsminderungsrente unter der Voraussetzung zustehen, dass er diese wenigstens sechs Stunden nicht auch in einem anderen Berufsbild ausüben kann. Beispielhaft: Leidet ein Busfahrer unter einer Schlaferkrankung, die das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr möglich macht, kann der Betroffene aber beispielsweise im Innendienst eingesetzt werden und dort die sechs Stunden leichte Tätigkeit absolvieren, gilt er weiterhin als erwerbstätig und kann keine Erwerbsminderungsrente beziehen. Es kommt auf die grundsätzliche und vom derzeitigen Job unabhängige Erwerbsfähigkeit in jedem zumutbaren Beruf des Arbeitsmarktes an. Kann der Betroffene aber auch dort keine verwertbare Leistung mehr erbringen und ist er sogar auf weniger als drei Stunden Erwerbsfähigkeit pro Tag reduziert, besteht bei Vorliegen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung”, führt Sozialberater Dennis Riehle hierzu aus und berichtet weiter: “Liegen gesundheitliche, aber keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für volle Erwerbsminderung beim Betroffenen vor, kann er Anspruch auf Leistungen des Sozialamtes haben und sie bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen”.

Der Coach mit Schwerpunkt auf Entspannungstraining, Angst- und Stressbewältigung und Gesundheitsförderung ist selbst seit langem von chronischen Schlafstörungen heimgesucht und erklärt weiter: “Hat der Erkrankte eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf privatem Wege abgeschlossen, kann dort Rente bezogen werden, wenn der Patient nur weniger als 50 Prozent der im zuletzt ausgeübten Beruf erbrachten Arbeitszeit weiterhin ausführen kann. Hierbei kommt es also ausschließlich auf die Fähigkeit an, im erlernten beziehungsweise bisher praktizierten Berufsbild mindestens die Hälfte der vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erbrachten Leistung fortzuführen. Insofern ist es unerheblich, ob Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf besteht. Schlussendlich sollte die Gesundheitsstörung durch einen Schlafmediziner, Schlaflabore, Internisten oder Neurologen attestiert und dokumentiert werden”. Wiederum andere Voraussetzungen führt Dennis Riehle für Staatsdiener aus: “Sind Beamte in einem Zeitraum wenigstens sechs Monaten an mindestens der Hälfte der Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Dienst in dem gewohnten Umfang zu bestreiten und besteht Aussicht, dass sie dies sodann auch im nächsten halben Jahr nicht tun können, besteht Dienstunfähigkeit. Kann ein Beamter Dienstpflichten zwar nicht mehr vollständig, aber zumindest in der Hälfte der Zeit zur Genüge erfüllen, besteht eingeschränkte Dienstfähigkeit. Kann der Beamte in eine andere Funktion versetzt werden und dort leichtere, zumutbare Tätigkeit verrichten, soll von der Feststellung einer eingeschränkten Dienstunfähigkeit abgesehen werden. Lässt sich volle Dienstfähigkeit aber auch dort im Laufe der nächsten sechs Monate durch weitere medizinische und rehabilitative Maßnahmen nicht wiederherstellen, erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand und es besteht Anspruch auf Versorgung”, sagt Dennis Riehle mit Blick auf die unterschiedlichen Bedingungen.

“Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht mehr im Schichtdienst arbeiten, besteht prinzipiell ein Anspruch auf angepasste Arbeitszeiten. Sind beispielsweise wegen einer Tagesmüdigkeit keine wechselnden Schichten mehr möglich, kann der Betroffene keine Tagschichten mehr übernehmen oder nur noch untertags arbeiten können, besteht grundsätzlich das Recht auf eine Anpassung der Arbeitszeiten, wenn diese dem Betrieb zumutbar ist. Besteht ein Verdacht darauf, dass Unfähigkeit zur Schicht- oder Nachtarbeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, hat der Arbeitnehmer nach § 6 ArbZG den Anspruch auf eine Untersuchung beim Arbeitsmediziner. Sollte dieser zum Schluss einer notwendigen Anpassung der Arbeitszeit kommen, kann diese dann auch durch den Betroffenen eingefordert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2014 entschieden (Az.: 10 AZR 637/13) und damit die Rechte von erkrankten Arbeitnehmern umfassend gestärkt. Schlussendlich sollte immer versucht werden, mit dem Vorgesetzten eine Lösung zu finden, die eine Weiterbeschäftigung in dem derzeitigen Betrieb unter anderen Vorgaben bezüglich Arbeitszeit ermöglicht. Muss ein Betroffener einer chronischen Schlafstörung im Bewerbungsgespräch seine Erkrankung benennen? Dies ist nur dann der nötige Fall, wenn durch das Krankheitsbild eine konkrete Auswirkung auf die Arbeitsleistung oder die Arbeitssicherheit besteht. Neigt jemand zu Tagesmüdigkeit und bewirbt sich in einem Beruf in einer Schreinerei, als Taxifahrer oder Höhenretter, muss natürlich eine etwaige Schlafstörung angegeben werden. Das gilt auch, wenn diese erst im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses eintritt. Sollte die Erkrankung hingegen keine Folgen für die Arbeitsleistung haben, ist sie nicht bekanntzugeben. Generell muss die konkrete Diagnose nicht angegeben und es darf auch nicht nach ihr gefragt werden. Besteht eine chronische Schlafstörung, kann auch ein Antrag auf Feststellung einer (Schwer)-Behinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt und bei Zuerkennung eines Grades der Behinderung Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz in Anspruch genommen werden. Dazu gehören Mehrurlaub, Ruheräume, besserer Kündigungsschutz, Schutz vor Überstunden, ergonomische Ausstattung des Schreibtisches oder zusätzliche Pausen und ergänzende Gesundheitsförderung”, formuliert Dennis Riehle in seinem Statement abschließend.

Die Psychosoziale Beratung der Selbsthilfeinitiative ist kostenlos unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

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Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente sind beim Chronischem Erschöpfungssyndrom (CFS) sehr hoch https://presse.ws/gesundheit-wellness/6011 Sat, 11 Mar 2023 04:20:44 +0000 https://presse.ws/?p=6011 Der Sozialberater beruft sich unter anderem auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25.10.2021, in dem es unter anderem heißt: “Ein Anspruch […] auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente hängt […] nicht davon ab, ob das […] bestehende Krankheitsbild […] als Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS)/Myalgische Enzephalomyelitis (ME) zu klassifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der üblichen Anforderungen der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Versicherter trotz vorliegender Erkrankungen noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Ob ein derartiges Leistungsvermögen beim Versicherten noch besteht oder nicht, ist nicht anhand der subjektiven Überzeugung des Versicherten festzustellen, sondern durch ärztliche Sachverständige, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festzustellen und subjektive Angaben und Überzeugungen des Versicherten in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen haben”, fasst Dennis Riehle zusammen.

Es muss darüber hinaus “eine schwere chronifizierte […] Erkrankung [vorliegen], die zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führen könnte”. “Eine bestehende Erschöpfungssymptomatik” muss nicht automatisch ein “zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen bzw. keine Einschränkung der Wegefähigkeit” bedingen. Um eine verminderte Leistungsfähigkeit festzustellen, können “verwendeten Kurztests (D2- Aufmerksamkeits-Belastungstest, MOCA, Trail-Making-Test) nicht geeignet” sein, “eine vermehrte Erschöpflichkeit der kognitiven Funktionen zu belegen”, wenn die Ergebnisse zu unterschiedlichen Testzeitpunkten “keine Verschlechterung […] nachgewiesen haben”. Viel eher muss eine für das CFS typisches Abbrechen der Leistungsfähigkeit in der Testfolge vorliegen. Eine “Schlussfolgerung, dass schlechte Testergebnisse eine hirnorganische Ursache haben müssen, ist unzulässig. Eine eingehende Konsistenz- und Plausibilitätsanalyse ist beim Einsatz entsprechender Testverfahren vor diesem Hintergrund unerlässlich […]. Eine nachvollziehbare Beschwerdevalidierung” ist vorzunehmen. “Die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen” scheint obligat. Eine Untersuchung der Herzschlagfrequenz/-variabilität ist “insofern kein geeignetes Instrument, um eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dies trifft ebenso auf den […] Muskeltest zu”. Entsprechend seien laut Riehle diese Zitate aus dem Urteil geeignet, die hohen Hürden für eine Erwerbsminderungsrente bei einem Chronischen Erschöpfungssyndrom zu beschreiben. “Einen Automatismus gibt es also nicht”, meint der Psychologische Berater.

Der 37-Jährige vom Bodensee ist seit 2014 selbst an CFS und Fibromyalgie erkrankt und hat seither knapp 5.000 Patienten beraten. Seine Erfahrung zeigt, dass von Gutachtern, Versicherungen und Gerichten sehr genau abgewogen wird, ob denn tatsächlich eine Einschränkung der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit vorliegt. Das machen auch weitere Abschnitte aus genanntem Urteil deutlich. Demnach kommt es “wie bereits ausgeführt nicht auf die Diagnosestellung an. Nicht relevant ist insofern, welche körperlichen und kognitiven Einschränkungen sich aus dem Vorliegen einer CFS ergeben können. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen […] konkret feststellen lassen”. Zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente müssen “Zweifel an der Fähigkeit eines Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, ausgeräumt” werden. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Betroffene “mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen noch in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen körperlich leichte Arbeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen zu verrichten. Verbleiben hieran hingegen ernste Zweifel, so ist weiter zu bewerten, ob eine sog. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Erst wenn dies zu bejahen ist, muss dem Versicherten eine konkrete geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden”. Riehle deutet die Ausführungen des Landessozialgerichts so, dass zwischen einer Berufsunfähigkeit und einer Erwerbsminderung klar unterschieden wird. Letztere bedarf deutlich weitgehendere Beeinträchtigungen.

Der Coach zeigt sich angesichts dieses Entscheids aus Schleswig-Holstein überzeugt, dass die Beweisführung vor Sozialgerichten erheblich komplizierter wird: Insgesamt muss festgestellt werden, dass im “geistigen” und/oder “im Bereich der körperlichen Einschränkungen [… Leistungsdefizite” vorhanden sind, “die nahe legen würden, dass kein am Arbeitsmarkt verwertbares Leistungsvermögen mehr vorhanden ist”. […] “Auch Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, erwerbstätig zu sein, gibt Riehle nochmals die Schlussfolgerungen der Richter wider. Letztlich sei Betroffenen zu raten, umfassende Befunde vorzulegen. Dabei gehe es eben gerade nicht um die ausschließliche Klassifizierung der Beschwerden als CFS, sondern um Nachweise, welche Funktionsstörungen im Konkreten vorliegen. “Patienten sollten weniger auf die Feststellung eines Chronischen Erschöpfungssyndroms beharren, sondern auf die fachärztliche Einschätzung verbliebener Leistungsfähigkeit anhand nachvollziehbarer und konkludenter Testverfahren sowie klinischer Überprüfungen. Insbesondere ist zu belegen, dass eine etwaige Belastungsintoleranz vorliegt, die die Symptomatik verstärkt, sobald körperliche, kognitive oder seelische Anstrengung eintritt. Besonderes Augenmerk sollte auf eine aussagekräftige Differentialdiagnostik gelegt werden”, sagt Riehle. Dazu gehöre auch eine psychiatrisch-psychologische Inspektion. “Ich weiß, dass viele Betroffene nicht in die Ecke eines psychisch Kranken gestellt werden möchten und daher solche Untersuchungen ablehnen. Sie sind letztendlich aber wegweisend, wenn es darum geht, eine mögliche Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Es kommt auch auf die Mitwirkungsbereitschaft des Patienten an”, so Riehle abschließend.

Die Selbsthilfeinitiative bietet seine bundesweite Psychosoziale Mailberatung auf www.selbsthilfe-riehle.de kostenlos an.

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Hörbehinderte Menschen haben oftmals Anspruch auf soziale Leistungen https://presse.ws/gesundheit-wellness/5964 Thu, 02 Mar 2023 04:20:35 +0000 https://presse.ws/?p=5964 Dennoch erfahren Betroffene weiterhin Diskriminierung und Ausgrenzung, weshalb es besonders wichtig sei, sie zumindest durch soziale und finanzielle Hilfen zu einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen. Um dieses Anliegen zu unterstützen, hat die Anlaufstelle “Beratung mit Handicap” seit geraumer Zeit rund ein Dutzend Schwerhörige oder Taubblinde mit Information und Erklärung bei der Beantragung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft, von beruflicher Wiedereingliederung, zur Nutzung von Grundsicherung (Bürgergeld) und Sozialhilfe, Erwerbsminderungsrente oder Pflegeleistungen gefördert, indem über die geltenden Sozialgesetze unterrichtet und Hinweise zum Verfahrensverlauf gegeben wurden. Dies berichtet der Leiter des ehrenamtlichen Angebots, Dennis Riehle (Konstanz), ganz aktuell: “Daneben haben wir auch auf die Option des Gehörlosengeldes hingewiesen, weiterhin konnten wir durch eine mentale Stärkung und Coaching zu mehr Selbstbewusstsein bei den Anfragenden beitragen”, erläutert der 37-jährige Berater, der auch hörbehindert ist.

Ziel soll es sein, die Menschen zu mündigen Gliedern der Gesellschaft zu machen, die durch die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung ein vollwertiger Teil des Miteinanders werden. Denn das seien sie nach Meinung von Riehle bisher noch nicht immer: “Wenn ich von den Geschichten höre, die mir Betroffene aus ihrem Dasein berichten, kommen mir große Zweifel in Bezug auf die Inklusion und eine gleichberechtigte Partizipation von Personen mit Beeinträchtigung. Denn nur, weil wir nicht so gut hören können, mindert das weder Intellekt, Begabung oder Sensibilität der Menschen. Mit teilweisen platten Sprüchen und bloßer Beleidigung erfahren sie auch weiterhin massive Stigmatisierung, weshalb ich mich als Berater auch auf das Thema Mobbing spezialisiert habe. Immerhin brauchen die Betroffenen Rückhalt und Ermutigung, sich mit solchen Zuständen nicht abzufinden. Und da kommt unsere Mailberatung sehr gut an, denn durch sie können auch viele Taubstumme, Hörgeschädigte und Schwerhörige an dieser Form der durchtragenden Seelsorge und psychosozialen Auskunft teilnehmen. Mir ist es persönlich sehr wichtig, auf diesem Weg einen Beitrag zum Abbau von Barrieren zu leisten. Wir können im 21. Jahrhundert nicht länger hinnehmen, dass Behinderte gedemütigt werden!”.

Die Beratung mit Handicap ist bundesweit kostenlos für jeden unter www.beratung-mit-handicap.de erreichbar.

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Trotz Lohn, Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung existenzgefährdet! https://presse.ws/gesellschaft-familie/5825 Thu, 02 Feb 2023 04:36:07 +0000 https://presse.ws/?p=5825 Riehle berichtet auch aus aktuellen Anfragen von Ratsuchenden: “Es ist für unsere Gesellschaft beschämend, wenn wir behinderte Personen derart demütigen, dass sie trotz Anstrengung und Bemühung, beruflich wie sozial partizipieren zu wollen und nach Kräften versuchen, ein Teil des Miteinanders zu sein, auf die unterschiedlichsten Almosen angewiesen sind”. Riehle erinnert sich an mehrere Fälle von Menschen mit Handicap, die in den sogenannten “Behindertenwerkstätten” mehrere Stunden täglich Wäsche gewaschen, Holzarbeiten erledigt oder Waren verpackt haben und dafür eine geringe dreistellige Entlohnung erhalten, die nahezu vollständig in die durch gestiegene Preise teurer gewordenen Lebensmittel und Energiekosten gesteckt werden muss”, beklagt Riehle bitte und zeigt sich enttäuscht.

“Und dann erhalten manche von ihnen eine zwar einigermaßen erträgliche, aber durch die Inflation und Miet- oder Heizkosten erheblich reduzierte Netto-Erwerbsminderungsrente, denn auch die durch die Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfe obenauf kommenden Zuschläge zu den Regelsätzen reichen ja schon lange nicht mehr aus, die derzeitigen Preise bezahlen zu können”. Insgesamt genügen also drei verschiedene Bezüge nicht, um letztlich trotz Arbeit und Bedürftigkeit ein wenigstens annehmbares Hier und Jetzt zu erreichen. Das ist Ausdruck des Versagens eines industriellen Sozialstaates, der auf dem Papier eines der reichsten Länder dieser Erde ist, in dem aber die Einkommen und Vermögen derart diametral entgegenstehend verteilt sind, dass vor allem Menschen mit einer Beeinträchtigung und in schweren Lebenslagen zum Bittsteller degradiert und damit oftmals zur bestehenden Behinderung auch sozial diskriminiert werden. Dass sich Deutschland eine derartige Blöße gibt und weiterhin nach dem Prinzip der Gießkanne seine Entlastungen verteilt, statt gerade bei solchen Personen wie den genannten anzusetzen, verstehe ich nicht”.

Riehle haben mehrere Beispiele Betroffener erreicht, die deutlich machen: “Wenn man einen Strich unter all ihre Leistungen zieht und dann die notwendigen Ausgaben abzieht, bleiben bei drei oder mehr Einkommensquellen am Ende rund 300 EUR für Nahrung, Hygiene und Kleidung. Und das, obwohl nicht wenige behinderte Menschen schon über viele Jahren zuverlässig in den Werkstätten einen Beitrag zum wirtschaftlichen Geschehen leisten und dennoch am Monatsausklang im Minus landen. Nicht zuletzt deshalb muss ich immer öfter an Schuldnerberatungen vermitteln, mich macht solch ein Umstand wirklich sprachlos. Der von den Koalitionären stets betonte Zusammenhalt wird gerade nicht sichtbar – und Kanzler Scholz sage ich: Viele Behinderte walken eben doch alone!”. Was diese Lage für die Betroffenen konkret bedeutet, könne man sich an ein paar Fingern abzählen: “Da wird die Heizung abgedreht, im Pullover geschlafen, auf einer einzelnen Herdplatte gekocht, der Körper nur tageweise gereinigt, Kleidung mit Hand geschrubbt, Männer rasieren sich nicht mehr, gegessen wird aus Dosen und Kerzen statt Licht bringen ein wenig Helligkeit in das Dunkel dieser Menschen und ihrer Angehörigen, die sich schämen und verzweifelt sind. Denn wenn sie überhaupt Einmalzahlungen erreichen, verpuffen diese direkt wieder, weil damit das überzogene Konto ausgeglichen werden muss”, erklärt Dennis Riehle abschließend.

Das kostenlose Angebot der “Beratung mit Handicap” ist überregional unter www.beratung-mit-handicap.de erreichbar.

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