Dr. Patrick Stach zum Erbrecht – Gesetzliche Besonderheiten in der Schweiz

Dr. Patrick Stach zum Erbrecht – Gesetzliche Besonderheiten in der Schweiz

Der Verlust eines Menschen stellt für Nahestehende oft eine schwierige Situation dar. Neben der emotionalen Belastung kommen häufig weitere Schwierigkeiten und Herausforderungen auf die Erben zu. Welche das sind, berichtet der erfahrene Anwalt, Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen). Er erklärt uns mehr zum gesetzlichen Erbrecht sowie zu den verschiedenen Verwandtschaftslinien.

Wir haben Dr. Patrick Stach gefragt:

Zwischen welchen Formen der Erbfolge wird im Erbrecht differenziert?
Wann greift das gesetzliche Erbrecht?
Wie viel beträgt der Pflichtteil im gesetzlichen Erbrecht?
Welche Regelungen gelten bei Konkubinatspartnern im Zusammenhang mit dem Erbrecht?

WELCHE UNTERSCHEIDUNGEN GIBT ES IM ERBRECHT?

Dr. Patrick Stach erklärt, dass das schweizerische Erbrecht zwischen der gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge differenziert. Somit greifen teilweise individuell vereinbarte Entscheidungen als auch per Gesetz geregelte Bestimmungen.

Im Rahmen des gesetzlichen Nachlassrechts sind die Verwandtschaftslinien von zentraler Bedeutung. Sie umfassen drei Bereiche darunter (adoptierte) Kinder, Eltern sowie Grosseltern und deren Nachkommen. Stiefkinder finden im schweizerischen Erbrecht hingegen keine Berücksichtigung.

WANN GREIFT DAS GESETZLICHE ERBRECHT?

Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erläutert, dass das schweizerische Erbrecht im Obligationenrecht verankert ist. Stirbt eine Person und greift infolgedessen das gesetzliche Erbrecht, geht das Erbe direkt an die Erbengemeinschaft gem. Universalsukzession über. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Erblasser/die Erblasserin kein oder ein unvollständiges Testament erstellt hat. Zudem führen Formfehler im letzten Willen, Erbverzicht sowie beispielsweise der Tod des Erben/der Erbin zum Inkrafttreten des Gesetzes.

WAS GENAU IST DER PFLICHTANTEIL BEIM GESETZLICHEN ERBRECHT?

Dr. Patrick Stach merkt an, dass gem. dem gesetzlichen Erbrecht bestimmte Personenkreise einen Anspruch auf einen Erbteil geltend machen können. Die Höhe dieses sogenannten Pflichtteilsanspruches ist dabei gesetzlich genau festgelegt. So haben eingetragenen Lebenspartnern, Ehegatten sowie Eltern auch Kinder des Erblassers/der Erblasserin je nach Erbenverhältnis einen unterschiedlichen Pflichtteilsanspruch.

Sogar beim Aufsetzen eines Testaments sind die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zu beachten. Hierdurch sollen die Angehörigen vor einer Benachteiligung geschützt werden. Es kann jedoch vorkommen, dass Erblasser/-innen versuchen diese Regelung zu übergehen. In einem solchen Fall sollten Betroffene ihre Ansprüche einklagen, um zu ihrem Recht zu kommen.

WELCHE REGELUNGEN GELTEN BEI KONKUBINATSPARTNERN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERBRECHT?

Konkubinatspartner erhalten gem. dem schweizerischen Erbrecht keine Erbenstellung. Das bedeutet, dass sie keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dies auch dann nicht, wenn sie gemeinsame Kinder mit dem Erblasser/der Erblasserin haben. Deshalb ist es für Erblasser empfehlenswert, Konkubinatspartner in einem allfälligen Testament zu berücksichtigen. Eine weitere Möglichkeit eine nahestehende Person zu begünstigen, stellt die Schenkung gem. Art. 239 ff. OR dar. Dr. Patrick Stach verrät, dass sie gerne von Erblassern genutzt wird, da sie zu Lebzeiten erfolgen und den Partner somit frühzeitig absichern kann.

Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28

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